Dezember 2024
Beschreibung der Podcast-Folge
Ab dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI: Pflegebedürftige können bis zu 3.539€ flexibel für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen. Diese Neuerung bringt mehr Freiheit und weniger Bürokratie für pflegende Angehörige. In diesem Video erklären wir, wie das neue System funktioniert, welche Leistungen abgedeckt sind und worauf bei der Nutzung zu achten ist – inkl. Regelungen für Angehörige und externe Pflegekräfte. Erfahren Sie alles über die neue Pflegeleistung und wie Sie sie optimal einsetzen können.
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Der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI – Gültig ab 1. Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 wird der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI eingeführt. Pflegebedürftige können dann einen flexiblen Betrag von bis zu 3.539€ jährlich für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nutzen. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und die Organisation der Pflege zu erleichtern.
Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?
Das kombinierte Budget ersetzt die bisherigen getrennten Budgets und bietet mehr Flexibilität. Pflegebedürftige können frei entscheiden, wie sie den Betrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege verwenden. Ein Antrag ist nicht erforderlich – die Abrechnung reicht aus.
Leistungen im Überblick:
Kurzzeitpflege: Stationäre Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson oder nach Klinikaufenthalten.
Verhinderungspflege: Vertretung der Hauptpflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder Verpflichtungen.
Änderungen ab Juli 2025:
Flexibles Budget: Kurzzeit- und Verhinderungspflege können flexibel kombiniert werden.
Erhöhte Dauer:
Verhinderungspflege ist nun bis zu 8 Wochen (statt 6) möglich. Bei tageweiser Pflege über 8 Stunden wird das Pflegegeld halbiert; bei stundenweiser Pflege bleibt es bestehen.
Keine getrennten Budgets:
Es entfällt die Trennung zwischen den Budgets.
Besonderheiten bei Angehörigenpflege:
Für nahe Angehörige (bis zum 2. Verwandtschaftsgrad) gelten spezifische Regeln:
Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege wird maximal das Doppelte des monatlichen Pflegegelds erstattet:
Pflegegrad 2: 694€
Pflegegrad 3: 1.198€
Pflegegrad 4: 1.600€
Pflegegrad 5: 1.980€
Bei erwerbsmäßiger Pflege kann der gesamte Jahresbetrag von 3.539€ genutzt werden.
Zusätzlich können nachweisbare Fahrtkosten und notwendige Aufwandsentschädigungen erstattet werden, jedoch nicht über den Höchstbetrag von 3.539€ hinaus.
Übergangsregelungen:
Im ersten Halbjahr 2025 genutzte Leistungen (Kurzzeit- und Verhinderungspflege) werden auf den gemeinsamen Betrag angerechnet. Beispiel: Wenn im ersten Halbjahr 2.528€ verwendet wurden, stehen im zweiten Halbjahr noch 1.011€ zur Verfügung.
Mit dieser neuen Regelung erhalten pflegende Angehörige mehr Flexibilität und weniger Bürokratie, um die Pflege individuell und bedarfsgerecht zu gestalten.
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Ausführliche Beschreibung zum nachlesen:
Infopapier zum Download
Leistungshöhen Übersicht ab 01.01.25 zum Download:
Leistungsübersicht Pflegeversicherung 2025
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