September 2024

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Beschreibung der Podcast-Folge

📌

Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege

Was ist steuerfrei und was musst du unbedingt wissen

In dieser Episode klären wir ausführlich, welche steuerrechtlichen Regelungen rund um Pflegegeld und Verhinderungspflege gelten – sowohl für Pflegebedürftige als auch für pflegende Angehörige und externe Pflegepersonen. Wir beantworten zentrale Fragen zu Steuerfreiheit, Anrechnung bei Sozialleistungen und steuerpflichtigen Ausnahmen.

Diese Themen erwarten dich

• Pflegegeld für Pflegebedürftige
Warum Pflegegeld nicht als Einkommen zählt und bei Leistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder Wohngeld nicht angerechnet wird

• Pflegegeld für Pflegepersonen
Wann weitergereichtes Pflegegeld steuerfrei bleibt und in welchen Fällen es als Einkommen versteuert werden muss – insbesondere bei Pflege durch nicht verwandte Personen

• Verhinderungspflege
Wer muss Ersatzpflege Leistungen versteuern
Wie ist die Regelung für Angehörige, Freunde oder externe Betreuungskräfte

• Pflegepauschbetrag
Welche Pauschbeträge gibt es je nach Pflegegrad
Wie kannst du sie steuerlich geltend machen

• Sonderfälle und Mitwirkungspflichten
Wie wirkt sich die Aberkennung eines Pflegegrades aus
Wann gelten Einnahmen als zweckgebunden und steuerfrei und wann nicht

Rechtliche Grundlagen und wichtige Hinweise

  • Pflegegeld nach Paragraf 37 SGB XI ist steuerfrei und wird bei Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Wohngeld nicht als Einkommen gewertet

  • Nach Paragraf 3 Nummer 36 Einkommenssteuergesetz sind auch Zahlungen an Pflegepersonen steuerfrei, wenn eine sittliche Verpflichtung zur Pflege besteht

  • Nicht verwandte Pflegepersonen ohne sittliche Verpflichtung müssen weitergereichtes Pflegegeld in der Regel versteuern – es sei denn, sie können die Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen

  • Die Leistungen für Verhinderungspflege sind für Pflegebedürftige steuerfrei, Pflegepersonen müssen diese Einnahmen jedoch unter bestimmten Umständen angeben

  • Der Pflegepauschbetrag liegt aktuell bei

    • Pflegegrad 2: 600 Euro

    • Pflegegrad 3: 1.100 Euro

    • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
      (siehe Paragraf 33b Einkommenssteuergesetz)

👉 Zum ausführlichen Blogbeitrag mit Fallbeispielen
Steuerpflicht auf Pflegegeld und Verhinderungspflege – Jetzt lesen

Quellen

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